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BFH - Entscheidung vom 23.12.2004

III B 14/04

Normen:
AO § 162
FGO § 76 § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 667

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ab. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ). Der Kläger [...]
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