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BFH - Entscheidung vom 12.08.2004

V R 49/02

Normen:
EStG (1989/1990) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, Abs. 7
UStG (1980/1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c § 15 Abs. 1 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 27

Fundstellen:
BB 2004, 2342
BFH/NV 2004, 1612
BFHE 2007, 71
BStBl 2004, 1090
DB 2004, 2353
DStR 2004, 1828

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1989 bis 1991 als Steuerberater und Schriftsteller selbständig tätig. Den begehrten Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bewirtungen ließ der Beklagte [...]
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