Streitig ist, ob der Kläger zurecht für Steuerabzugsverpflichtungen gem. § 50 a EStG und für Umsatzsteuer der Fa. A. GmbH i. L. gem. § 69 AO und § 71 AO in Höhe von insgesamt 3.739.844,73 DM haftet. Die GmbH war [...]
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