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BGH - Entscheidung vom 03.07.2003

III ZR 348/02

Normen:
BGB § 134
AÜG § 9 Nr. 4 (in der Fassung vom 3. Februar 1995)

Fundstellen:
AuA 2003, 47
AuR 2003, 434
AuR 2003, 474
AuR 2005, 115
BB 2003, 2015
BGHZ 155, 311
DB 2003, 2125
MDR 2003, 1296
NJW-RR 2003, 1713
WM 2003, 2062

Mit 'Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag' vom 24. Juli 2000 und 21. August 2000 überließ die Z. GmbH (im folgenden Z.) der Beklagten Arbeitnehmer. In den Verträgen hieß es im Anschluß an den [...]
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