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BGH - Entscheidung vom 08.05.2003

VII ZB 53/02

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [...]
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