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BGH - Entscheidung vom 13.02.2003

V ZR 38/02

Normen:
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2

Die Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nur dann eingreift, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist noch Eigentum des Volkes oder des nach der Abwicklung Zuordnungsberechtigten eingetragen [...]
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