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BGH - Entscheidung vom 03.04.2003

IX ZB 373/02

Normen:
InsO § 7 § 59 Abs. 1
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine [...]
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