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BAG - Entscheidung vom 18.03.2003

9 AZR 691/01

Normen:
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 49
Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten (TV-Zusatzurlaub vom 26. Juli 1960) § 1 Abs. 1 Nr. 10, 11
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG, i.d.F. vom 25. Juli 1994) und der auf seiner Grundlage ( § 19 ChemG) erlassenen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
ChemG § 3a
GefStoffV § 4

Fundstellen:
AuR 2003, 477
BAGE 105, 259
BB 2003, 2692
DB 2004, 256
NZA-RR 2004, 31

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zusatzurlaub für das Jahr 1997. Der Kläger ist seit Dezember 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Er wird bei einem Marinefliegergeschwader für Maler- und [...]
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