Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 , 45 Abs. 1 WEG , 22 , 27 , 29 FGG ) ist unbegründet. Sie war fristgerecht per Fax am 20.09.2002 bei Gericht eingegangen, am 20.11. erfolgte dann die [...]
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