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BSG - Entscheidung vom 10.04.2002

B 4 RA 18/01 R

Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 1 § 8, Anl 1 Nr. 1
EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3
IngV § 1 § 2 § 3
ZAVtIV § 1
ZAVtIVDBest 1 § 1
ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 3 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 § 2 § 10 Abs. 2

Fundstellen:
NZS 2003, 267
VIZ 2003, 45

I Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ( AAÜG ) verpflichtet ist, für die [...]
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