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BSG - Entscheidung vom 15.05.2002

B 6 KA 22/01 R

Normen:
EBM-Z Kap G Abschn II, Nr. 800
GG Art. 12 Abs. 1
SGB V § 72 Abs. 2 § 82 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2
SGB X § 32 Abs. 1 Alt 1 § 32 Abs. 1 Alt 2
SGG § 96 Abs. 1 § 171 Abs. 2 § 131 Abs. 1 S. 3
ZWeitBiOZWeitBiO BY (2001) Abschn I Nr. 21, Abschn I Nr. 23, Abschn I Nr. 33

I Umstritten ist die Berechtigung des Klägers zur Erbringung und Abrechnung psychiatrischer Leistungen nach Abschnitt G II des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä). Der Kläger nimmt [...]
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