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BGH - Entscheidung vom 10.01.2002

IX ZB 37/01

Normen:
BEG § 219 Abs. 2 Nr. 1 § 41

Die Revision muß nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugelassen werden, weil zu entscheiden ist, welches Beweismaß bei Ansprüchen auf eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG für einen mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang [...]
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