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BGH - Entscheidung vom 24.10.2002

1 StR 390/02

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

Die Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO ) der Verteidiger des Angeklagten nach Verkündung des Urteils, nachdem er mit dem Angeklagten Rücksprache [...]
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