Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die für den Kauf weiteren Amphetamins bestimmten 2.640 DM gemäß § 74 Abs. 1 , 2 Nr. 1 StGB eingezogen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe [...]
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