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BVerwG - Entscheidung vom 22.02.2001

5 C 34.00

Normen:
BGB §§ 288, 291
BSHG (F. 1969) § 111 Abs. 2 S. 2
SGB I § 44
SGB VIII § 89f Abs. 2 S. 2
SGB X X (F. 1996) §§ 102, 108 Abs. 2
VwGO § 43 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BVerwGE 114, 61
DÖV 2001, 783
FEVS 52, 433

I. Nach Maßgabe des Berufungsurteils ist rechtskräftig entschieden, dass der beklagte Bezirk als überörtlicher Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, dem klagenden Landkreis als Träger der Jugendhilfe die Kosten für [...]
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