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BVerfG - Entscheidung vom 16.01.2001

1 BvR 1762/95; 1 BvR 1787/95

Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs.2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: BGH, BGH, vom 06.07.1995vom [...]
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