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BGH - Entscheidung vom 08.02.2001

VII ZB 32/00

Normen:
ZPO § 234

Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag, es entspreche anwaltlicher Gepflogenheit der J. Anwaltschaft, dem zweiten Fristverlängerungsantrag [...]
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