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BGH - Entscheidung vom 22.11.2001

III ZR 5/01

Normen:
BGB § 138
TDG § 5 Abs. 1, 3

Fundstellen:
CR 2002, 107
K&R 2002, 142
MDR 2002, 264
NJW 2002, 361
NJW-RR 2002, 992
WM 2002, 241
ZGS 2002, 5
ZIP 2002, 263
ZUM-RD 2002, 138

Die Klägerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, schloß mit der Beklagten im Juli 1997 einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen ab. Nachdem die Beklagte den zuletzt noch offenen, gemäß Rechnungsstellung vom 9. Oktober [...]
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