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OLG München - Entscheidung vom 08.11.2000

7 U 5995/99

Normen:
HGB § 318 Abs. 3 § 319 Abs. 2 Nr. 5 § 319 § 319 Abs. 3 § 319 Abs. 3 Nr. 4 § 318
AktG § 246 Abs. 1 § 246 Abs. 2 S. 2 § 124 Abs. 3 S. 1 § 124 Abs. 3, Abs. 4 § 249 Abs. 1 § 241 Nr. 3, Nr. 4 § 142 § 142 Abs. 1 § 143 Abs. 2 § 143
ZPO § 527 § 71 § 110 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 269 Abs. 3 § 101 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2
BGB § 181 § 34

Fundstellen:
AG 2001, 193
BB 2001, 1090
DB 2001, 258
OLGR-München 2001, 100

Die Klägerin (vormals: Klägerin zu 2) ) ist wie die mittlerweile durch Klagerücknahme aus dem Prozeß ausgeschiedene Klägerin zu 1) Aktionärin der Beklagten. Sie ficht Beschlüsse der Hauptversammlung vom 06.05.1999 an. [...]
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