Entscheidung
1. § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30. Juni 2002 fort. Ab 1. Januar 2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichten zugelassen werden.2. § 226 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist ab 1. Juli 2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos.
BVerfG (1 BvR 335/97)Datum: 13.12.2000
Fundstelle: AGS 2001, 51; AnwBl 2001, 54; BB 2001, 280; BRAK-Mitt 2001, 35; JZ 2001, 350; JuS 2001, 504; MDR 2001, 176; NJW 2001, 353; wrp 2001, 137
Auszug:
A. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, ein in Münster seit mehr als fünf Jahren niedergelassener Rechtsanwalt und Notar, dagegen, dass er gemäß § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung [...]
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