Entscheidung
»Eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist unzulässig, wenn der Gesetzgeber den Inhalt einer zunächst unterschiedlich ausgelegten Vorschrift durch einen neuen Gesetzgebungsakt klargestellt hat.«
BGH (4 StR 287/99)Datum: 21.03.2000
Fundstelle: BGHSt 46, 17; NJW 2000, 1880; NZA 2000, 558; wistra 2000, 273
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