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Entscheidung

»Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen.«

BGH (2 ARs 495/99; 2 AR 249/99)

Datum: 02.02.2000

Fundstelle: NJW 2000, 1204; StV 2000, 179

Auszug:
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat bei dem Amtsgericht Koblenz beantragt, gegen den im dortigen Bezirk wohnhaften Verurteilten, der 1997 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern [...]