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BGH - Entscheidung vom 08.06.2000

I ZR 269/97

Normen:
NordrheinZÄBerufsO § 20
UWG § 3, § 1
ZPO §§ 253, 308

Fundstellen:
GRUR 2001, 181
MDR 2001, 583
NJW 2001, 1791
wrp 2001, 28

Die Klägerin ist die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt in Düsseldorf ein Zahnlabor, den Handel mit medizinischen Geräten und die Fortbildung auf dem Gebiet [...]
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