Entscheidung
»1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden ist.2. Gegenforderungen darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden ist.«
BFH (VII R 85/99)Datum: 14.11.2000
Fundstelle: BB 2001, 458; BFH/NV 2001, 508; BFHE 193, 254; BStBl II 2001, 247
Auszug:
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verlangt von dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) die Auszahlung durch zwei noch nicht bestandskräftige Bescheide des HZA festgesetzter [...]
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