Entscheidung
»Die Verkehrsimmissionen, die durch die Erweiterung eines reinen Wohngebiets um bis zu 32 Wohnungen für ein Wohngrundstück zu erwarten sind, an dessen Gartenseite die festgesetzte Erschließungsstraße entlang führt, kann ein abwägungserheblicher Belang sein, dessen Nichtberücksichtigung eine Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann.Die Frage, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend.«
BVerwG (4 CN 6.98)Datum: 26.02.1999
Fundstelle: BRS 62, 262; DVBl 1999, 1293; DÖV 1999, 733; NVwZ 2000, 197; NuR 1999, 639; UPR 1999, 271; ZUR 1999, 275; ZfBR 1999, 223
Auszug:
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Ortsteil Hasselbach im Anschluß an beplantes Gemeindegebiet eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche von etwa 2,21 ha als [...]
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