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Entscheidung

»1. Regelungen, die den Zugang von Frauen zur Bundeswehr auf die Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes beschränken, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.2. Das Ziel des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG zu verhindern, daß Frauen bei militärischen Aktionen als Kombattanten feindlicher Waffeneinwirkung ausgesetzt werden, rechtfertigt eine gleichheitsrechtliche Sonderregelung hinsichtlich des Zugangs zur Bundeswehr auch für Frauen, die freiwillig Dienst mit der Waffe leisten wollen.3. Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 (Gleichbehandlungsrichtlinie) findet auf Wehrdienstverhältnisse keine Anwendung.«

BVerwG (1 WB 94.98)

Datum: 20.05.1999

Fundstelle: DVBl 1999, 1437; NJW 2000, 304

Auszug:
Die Antragstellerin, Oberfeldwebel im Sanitätsdienst, begehrt ihre Zulassung als Militärkraftfahrlehrer (MKL). Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) lehnte dies unter Hinweis auf den dafür erforderlichen [...]