1. Zu der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge einer Verletzung des § 136 a StPO bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge ist wegen unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) unzulässig, weil sie [...]
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