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BGH - Entscheidung vom 06.05.1999

I ZR 199/96

Normen:
TKG § 12
UWG § 1
UrhG § 2, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 87a, 87b

Fundstellen:
AfP 1999, 345
BGHZ 141, 329
CR 1999, 496
K&R 2000, 353
MDR 2000, 44
NJW 1999, 2898
WM 1999, 1791
ZUM 1999, 638
wrp 1999, 831

Die Klägerin zu 2 ist die Deutsche Telekom AG. Sie hat die Klägerin zu 1, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Kundenverzeichnisse, auch in elektronischer [...]
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