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BGH - Entscheidung vom 12.11.1999

V ZR 229/98

Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2, § 1004, § 906

Fundstellen:
NJW-RR 2000, 537

Der Kläger ist seit 1987 Miteigentümer eines mit Vorder- und Hinterhaus bebauten Grundstücks in W. Das Hinterhaus grenzt an ein Anwesen an, das die Beklagte 1970 erworben hat (Besitzübergang 1. Juli 1970). Die [...]
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