Entscheidung
Ein durch eine zulässige Telefonüberwachung bekannt gewordenes Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder ist auch dann verwertbar, wenn der Bruder in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
BGH (1 StR 665/98)Datum: 10.03.1999
Fundstelle: NJW 1999, 2535; NStZ 1999, 416
Auszug:
Der durch Telefonüberwachung bekannt gewordene Inhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit seinem Bruder war nicht deshalb unverwertbar, weil der Bruder in der Hauptverhandlung die Zeugenaussage gemäß § 52 StPO [...]
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