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BGH - Entscheidung vom 13.01.1999

1 StR 589/98

Normen:
StPO § 33 a, § 349 Abs. 2

Die Eingabe kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann; anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs [...]
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