Das Lesezeichen wurde erfolgreich angelegt

Dokumente, für die Sie Lesezeichen angelegt haben, können Sie über die Lesezeichen-Verwaltung unter Mein Rechtsportal im rechten oberen Seitenbereich schnell wieder aufrufen.

Fenster schließen

 
Entscheidung

1. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn das Opfer die Tat aus Angst über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand aussichtslos erscheint.2. Für die in § 177 Abs. 3, 4 StGB aufgeführten Tatmittel gelten die zu § 250 StGB entwickelten Grundsätze entsprechend; der Täter kann ein solches Mittel bei sich führen, auch wenn er es erst am Tatort ergreift.

BGH (1 StR 654/98)

Datum: 21.01.1999

Fundstelle: NStZ 1999, 242; StV 1999, 208

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde. [...]