Entscheidung
1. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn das Opfer die Tat aus Angst über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand aussichtslos erscheint.2. Für die in § 177 Abs. 3, 4 StGB aufgeführten Tatmittel gelten die zu § 250 StGB entwickelten Grundsätze entsprechend; der Täter kann ein solches Mittel bei sich führen, auch wenn er es erst am Tatort ergreift.
BGH (1 StR 654/98)Datum: 21.01.1999
Fundstelle: NStZ 1999, 242; StV 1999, 208
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde. [...]
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