Entscheidung
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteress an einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses [hier: Versagung eines Bauvorbescheides]; Bauplanungsrecht: Begriff des erhaltenswerten und das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes)»1. Zum Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses dienen soll.2. Die Feststellung, daß die Versagung eines Bauvorbescheides rechtswidrig gewesen ist, ist für ein nachfolgendes, die Erteilung bzw. Versagung der Baugenehmigung betreffendes Gerichtsverfahren vorgreiflich. Erwächst sie in Rechtskraft, so steht damit bindend fest, daß das Vorhaben hinsichtlich der im Vorbescheid zur Prüfung gestellten Fragen dem öffentlichen Recht nicht widerspricht.3. Ein im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude liegt vor, wenn das Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche aussagekräftig und für den Charakter der es umgebenden Kulturlandschaft typisch ist. Zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft muß eine erkennbare Wechselbeziehung in dem Sinne bestehen, daß die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk erhält.4. Die historische Bedeutung des Standortes eines Gebäudes, die im äußeren Erscheinungsbild des Bauwerks keinen Niederschlag findet, ist für sich allein nicht ausreichend, um eine Kulturlandschaft prägende Wirkung im dargelegten Sinne zu begründen.«
OVG Nordrhein-Westfalen (11 A 2641/94)Datum: 13.11.1998
Fundstelle: AgrarR 1999, 386; BRS 60 Nr. 97; IBR 1999, 81; NuR 2000, 108; NWVBl 1999, 341; RdL 2000, 306; UPR 1999, 319
Auszug:
I. Die Klägerin begehrte in Fortsetzung ihres erster Instanz gestellten Verpflichtungsantrags die Feststellung, daß die Versagung eines positiven Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Scheune in ein [...]
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