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Entscheidung

1. Die sogenannte Privatscheidung in Form der Verstoßung (talaq) nach jordanischem Recht zeichnet sich dadurch aus, dass die Auflösung der Ehe nicht durch Hoheitsakt, sondern wie nach islamischem Recht üblich durch einseitige Willenserklärungen eines Ehegatten erfolgt. Die Mitwirkung staatlicher Stellen beschränkt sich auf die Registrierung. 2. Der Anerkennung dieser nach jordanischem Recht wirksamen Ehescheidung steht Art. 6 EGBGB (ordre public) entgegen, wenn die Ehefrau an dem in Jordanien geführten Scheidungsverfahren nicht beteiligt wurde und wenn sie sich auch nicht nachträglich mit dem Verfahren und seinem Ausgang einverstanden erklärt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der in Art.103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgt ist, ist ein derart tragender Rechtsgrundsatz, dass seine Nichtbeachtung einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellt. 3. In einem solchen Fall kommt auch eine ergänzende Prüfung, ob gemäß § 1565 BGB im Falle der Anwendung deutschen Scheidungsrechts die Ehescheidung hätte ausgesprochen werden können, nicht in Betracht, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits für sich ein Anerkennungshindernis nach Art. 6 EGBGB darstellt.

OLG Stuttgart (17 VA 6/98)

Datum: 03.12.1998

Fundstelle: FamRZ 2000, 171; IPRax 2000, 427

Auszug:
Anmerkung Rauscher IPRax 2000, 391 FamRZ 2000, 171 IPRax 2000, 427 [...]