Entscheidung
»1. Die Erbaussichten gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erben stellen zu Lebzeiten des Erblassers in aller Regel keine zu dem von §§ 263, 266 StGB geschützten Vermögen gehörende Erwerbsposition dar.2. Im Falle der Beendigung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff BGB durch den Tod des Betreuten gehört die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit den Rechtsnachfolgern zu dem von der Treuepflicht des § 266 Abs. 2 Alt. 2 StGB umfaßten Tätigkeitsbereich des Betreuers.«
OLG Stuttgart (2 Ss 400/98)Datum: 18.09.1998
Fundstelle: JuS 1999, 825; NJW 1999, 1564; NStZ 1999, 246; NStZ 1999, 622
Auszug:
Anmerkung S. Martin JuS 1999, 825 JuS 1999, 825 NJW 1999, 1564 NStZ 1999, 246 NStZ 1999, 622 [...]
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