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Entscheidung

1. Der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät ist auch nach Wegfall der Strafbarkeit des Betriebes eines derartigen Gerätes nach § 15 FAG - sittenwidrig, weil der Zweck dieses Vertrages in der Förderung ordnungswidrigen Verhaltens des Käufers besteht. 2. Aufgrund des unwirksamen Kaufvertrags kann auch nicht der geleistete Kaufpreis Für das Radarwarngerät aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, da diesem Anspruch der Einwand aus § 817 S. 2 BGB entgegensteht. Danach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn den Leistenden ebenfalls der Vorwurf des sittenwidrigen Geschäftes trifft.

LG Bonn (8 S 52/98)

Datum: 28.05.1998

Fundstelle: DAR 1998, 355

Auszug:
DAR 1998, 355 [...]