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BayObLG - Entscheidung vom 21.08.1998

1Z AR 58/98

Normen:
BGB § 269
ZPO § 29, § 35, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 5, § 690 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 49
BayObLGZ 1998, 191
MDR 1999, 115
NJW-RR 1999, 1294

I. Die in Darmstadt ansässige Klägerin gewährte der Mutter der Beklagten einen Überziehungskredit auf dem von ihr unterhaltenen Girokonto. Nach dem Tod der Mutter ermittelte die Klägerin zum 15.7.1997 einen Schuldsaldo [...]
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