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BayObLG - Entscheidung vom 08.04.1998

3 ObOWi 30/98

Normen:
OWiG § 130 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 54
GewArch 1998, 376
NStZ 1998, 575

Die Betroffene ist Halterin von vier Pkw-Einachsanhängern. Auf ihnen befindet sich jeweils eine quaderförmige Holzkonstruktion, die nahtlos mit diversen Werbeplakaten beklebt ist. Diese Anhänger waren in der Zeit [...]
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