Entscheidung
»a) Die gesetzliche Dreimonatsfrist, innerhalb derer das nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört werden darf, beginnt mit dem Erlaß der richterlichen Anordnung und nicht erst mit dem Vollzug der Abhörmaßnahme.b) Zur Frage des Beweisverwertungsverbots im Falle einer Fristüberschreitung.«
BGH (3 StR 181/98)Datum: 11.11.1998
Fundstelle: BGHSt 44, 243; CR 1999, 295; JZ 1999, 524; NJW 1999, 959; NStZ 1999, 203; NStZ 1999, 470; StV 1999, 185; wistra 1999, 147
Auszug:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und wegen Diebstahls zu [...]
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