Entscheidung
Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.
BGH (4 StR 428/97)Datum: 12.02.1998
Fundstelle: BGHSt 44, 34; JR 1998, 467; JuS 1998, 957; NJW 1998, 2149; NStZ 1998, 513; NZV 1998, 471; StV 1998, 372; VRS 95, 106; VerkMitt 1998, 57; VersR 1999, 196
Auszug:
Anmerkung Dietmeier JR 1998, 467 Vorinstanz: LG Paderborn, BGHSt 44, 34 JR 1998, 467 JuS 1998, 957 NJW 1998, 2149 NStZ 1998, 513 NZV 1998, 471 StV 1998, 372 VRS 95, 106 VerkMitt 1998, 57 VersR 1999, [...]
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