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BGH - Entscheidung vom 10.09.1998

V ZB 11/98

Normen:
BGB § 139
WEG § 10 Abs. 3, Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 45 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR WEG § 15 Abs. 2 Musizieren 1
BGHR WEG § 15 Abs. 2 Musizieren 2
BGHR WEG § 15 Abs. 2 Ruhezeiten 1
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Anfechtbarkeit 1
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Auslegung 1
BGHR WEG § 23 Abws. 4 Unwirksamkeit, teilweise 1
BGHZ 139, 288
DB 1998, 2594
DRsp I(152)320a-e
DWE 1998, 177
FGPrax 1999, 7
JR 1999, 284
MDR 1999, 28
NJW 1998, 3713
NZM 1998, 955
WuM 1998, 738
ZMR 1999, 41

a. 'Das Rechtsbeschwerdegericht kann den angefochtenen Eigentümerbeschluß selbst auslegen und ist nicht auf eine begrenzte Nachprüfung der Auslegung durch den Tatrichter verwiesen. Allerdings wird in Rechtspr. und [...]
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