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BGH - Entscheidung vom 11.02.1998

IV ZR 89/97

Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3

Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtv. § 7 I Abs. 2 S. 3 Aufklärungsobliegenheit 4
BGHR AVB Kraftfahrtv. § 7 V Abs. 4 Beweislast 1
NZV 1998, 244
VersR 1998, 577
ZfS 1998, 340
r+s 1998, 142

Nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ( AKB ) war der PKW Audi 100 des Klägers bei der Beklagten kaskoversichert. Mit der Behauptung, am 12. Oktober 1993 sei das Fahrzeug in F. [...]
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