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BGH - Entscheidung vom 30.10.1998

V ZR 64/98

Normen:
BGB § 906 Abs. 1 S. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 371 ff., § 286

Fundstellen:
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 Wiederholungsgefahr 1
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Wesentlichkeit 3
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Wesentlichkeit 4
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Wesentlichkeit 5
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Wesentlichkeit 6
BGHR BGB § 906 Abs. 2 S. 1 Ortsüblichkeit 3
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 40
BGHZ 140, 1
DB 1999, 688
JZ 1999, 468
JuS 1999, 610
MDR 1999, 290
NJW 1999, 356
NuR 1999, 295
UPR 1999, 185
VersR 1999, 326
WM 1999, 282
ZUR 1999, 172

In der Revisionsinstanz geht es nur noch um einen Unterlassungsanspruch wegen Geruchsbelästigungen. Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in G., einem Dorf mit etwa 300 Einwohnern. Früher [...]
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