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BGH - Entscheidung vom 13.10.1998

VI ZR 357/97

Normen:
BGB § 823

Fundstellen:
BB 1999, 389
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gewerbebetrieb 10
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gewerbebetrieb 9
BGHR ZPO § 253 Streitgegenstand 1
DAR 1999, 21
DB 1999, 279
DRsp I(145)477a
GRUR 1999, 364
GewArch 2000, 340
JZ 1999, 625
JuS 1999, 499
MDR 1999, 96
NJW 1999, 279
NZV 1999, 41
SP 1999, 16
VRS 96, 81
VersR 1999, 65
WM 1998, 2534
ZfS 1999, 149
r+s 1999, 174
r+s 1999, 66

Die Klägerin, die in O. eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte - ein großes Versicherungsunternehmen, das auch in O. Leistungen als Kfz-Haftpflichtversicherer erbringt - auf Unterlassung als [...]
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