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BGH - Entscheidung vom 21.04.1998

4 StR 633/97

Normen:
StPO § 260, § 275

Die Angabe des Nebenklägers und seines Vertreters im Rubrum ist in § 275 Abs. 3 StPO zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben; ihre Aufnahme im Urteilseingang entspricht aber der - auch vom Senat praktizierten - [...]
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