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BGH - Entscheidung vom 18.06.1998

VII ZB 9/98

Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

I. Der Kläger verlangt 55.200 DM zuzüglich Zinsen als Honorar für Ingenieurleistungen. Gegen die Forderung hat die Beklagte sich mit Gegenforderungen in Höhe von 23.384,54 DM und 21.042 DM gewandt. Das Landgericht hat [...]
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