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BGH - Entscheidung vom 02.04.1998

III ZR 251/96

Normen:
AVBWasserV § 8 Abs. 3
BGB §§ 677, 812, 1023
DDR: WasserG § 40 (F: 2. Juli 1982)
GBBerG § 9
SachenR-DV § 1

Fundstellen:
BGHR AVB WasserV § 8 Abs. 3 Zahlungsanspruch 1
BGHR BGB § 683 Fremdgeschäft 5
BGHR BGB § 683 Interesse 2
BGHR BGB § 864 S. 1 Bereicherung 1
BGHR RPflAnpG § 3 Besetzung 3
BGHZ 138, 281
DVBl 1998, 733
VIZ 1998, 401
WM 1998, 1356

Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr 1991 gekauften Grundstücks in Schwerin, das sie inzwischen mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut hat. Durch das Grundstück waren aufgrund eines 1981 zwischen dem VEB [...]
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