Entscheidung
1. Der subjektive Tatbestand der Verabredung ist nur für den Täter erfüllt, der die Tat ernstlich will.2. Bei der versuchten Anstiftung genügt, daß der Anstifter oder der Annehmende damit rechnet, der präsumtive Täter werde seine Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln.
BGH (1 StR 801/97)Datum: 07.04.1998
Fundstelle: JR 1999, 425; NStZ 1998, 403
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen verbotener Ausübung der Prostitution und Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie die Angeklagte P. wegen verbotener [...]
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