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BAG - Entscheidung vom 25.02.1998

2 AZR 256/97

Normen:
BGB § 626
Dienstordnung (für die Angestellten der Innungskrankenkasse, der Friseure und des Gastgewerbes Berlin vom 1. Juli 1978 i.d.F. vom 1. Januar 1991) §§ 23, 30, 31
RVO § 351

Fundstellen:
AP Nr. 69 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte
BB 1998, 1540
DVBl 1998, 1067
NZA 1998, 1182

Der Kläger war seit dem 1. September 1961 als Dienstordnungs-Angestellter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt gegen ein Gehalt von 4.922,47 DM, beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1992 war er als [...]
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