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BayObLG - Entscheidung vom 25.03.1997

1Z AR 2/97

Normen:
EuGVÜ Art. 6 Nr. 1, Art. 53
ZPO § 36 Nr. 3, § 59, § 60

Fundstellen:
AG 1997, 329
DB 1997, 871

I. Der Antragsteller war oder ist Aktionär der A-AG mit Sitz in Nürnberg ( Antragsgegnerin zu 2). Nach seinen Angaben war 1993 die B- AG mit Sitz in Italien ( Antragsgegnerin zu 3) im Besitz von 98,4 % der Aktien [...]
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